Am 12. August 2026 wird die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) wirksam. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und erfasst erstmals umfassend auch Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Für die Metallbranche bedeutet das: Paletten, Umreifungsbänder, Folien, Kartonagen und Zwischenlagen unterliegen künftig eigenen Konformitäts- und Kennzeichnungspflichten. Wir erklären, was sich ändert und wie wir bei Sauter Metall damit umgehen.

Die PPWR löst die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 ab. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sie gilt direkt und einheitlich in der gesamten EU. In Deutschland wird das Verpackungsgesetz (VerpackG) parallel durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt, das Zuständigkeiten und Verfahren regelt. Das bekannte Verpackungsregister LUCID bleibt bestehen.
Neu ist vor allem der Anwendungsbereich: Die PPWR unterscheidet nicht mehr zwischen Verpackungen für Endverbraucher und gewerblichen Verpackungen. Damit rücken Transportverpackungen, die im Metallhandel und in der Metallverarbeitung den Großteil ausmachen, erstmals in den Fokus der Regulierung.
Der Grundsatz ist einfach formuliert und weitreichend: Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Dahinter stehen drei zentrale Pflichtenblöcke.
Konformität und Dokumentation. Für jede Verpackungsart, vom Umreifungsband bis zur Palette, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, eine technische Dokumentation erstellt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim sogenannten Erzeuger der Verpackung. Wer Ware foliert, umreift oder kommissioniert verpackt, gilt in der Regel selbst als Erzeuger dieser Transportverpackung.
Kennzeichnung. Auf jeder Transporteinheit muss künftig der Erzeuger der Verpackung erkennbar sein, direkt auf der Verpackung oder über einen QR-Code. Anonyme, neutrale Verpackungen ohne Erzeugerangabe sind ab dem Stichtag nicht mehr zulässig.
Pflichten entlang der Lieferkette. Importeure müssen sicherstellen, dass Verpackungen aus Drittstaaten die Anforderungen erfüllen, und die entsprechenden Nachweise vorhalten. Händler und Vertreiber müssen sich vergewissern, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
Weitere Anforderungen folgen gestaffelt bis 2030, darunter Recyclingfähigkeitsvorgaben, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen und Mehrwegquoten für Transportverpackungen.
Eine Übergangsregelung entschärft den Start: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter vertrieben werden. Für alles danach gilt das neue Recht.
Wichtig für die Praxis: Wer gelieferte Verpackungen weiterverwendet, etwa Paletten für eigene Versendungen, übernimmt dafür die verpackungsrechtliche Verantwortung nach den neuen Regeln. Viele Unternehmen werden das Thema in den kommenden Monaten über Anfragen ihrer eigenen Kunden kennenlernen, ähnlich wie zuvor bei CBAM. Es lohnt sich, die eigenen Verpackungsprozesse jetzt zu sichten, bevor die Anfragen kommen.
Als Verarbeiter und Hersteller von Aluminium-Halbzeugen und Edelstahloberflächen sind wir in mehreren Rollen betroffen: als Erzeuger der Transportverpackungen, die in unseren Werken entstehen, und als Importeur bei Bezügen aus Drittstaaten. Wir setzen die Anforderungen entlang unserer gesamten Lieferkette fristgerecht um:
Wir erfassen alle eingesetzten Verpackungsarten in einem zentralen Verpackungsregister, holen die Konformitätserklärungen unserer Vorlieferanten ein und stellen die vorgeschriebene Kennzeichnung auf unseren Lieferungen sicher. Ab 2027 weisen wir Verpackungen zudem transparent je Auftragsposition aus. So sehen unsere Kunden jederzeit, welche Verpackung mit ihrer Lieferung verbunden ist.
Wenn Sie wissen möchten, was die neue Verordnung für Ihre Lieferungen von Sauter Metall bedeutet, sprechen Sie uns an. Und wenn Sie ohnehin gerade ein Projekt planen: Über unser Anfrage-Tool auf alu-anfrage.de erreichen Sie uns direkt mit allen technischen Details.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/40.